Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten:
1. Förderung der Betreuungszeiten pro Organisationsform; dafür sind die folgenden Parameter maßgeblich:
a) die wöchentliche Rahmenöffnungszeit der Organisationsform und die Anzahl der betriebenen Gruppen dieser Organisationsform;
b) das wöchentliche Betreuungsausmaß der angemeldeten Kinder laut Betreuungsvereinbarung in den einzelnen Gruppen;
c) die durchschnittliche Anzahl der Kinder, die zum Stichtag (§ 53d Abs 1) in den Gruppen angemeldet sind;
d) das Anstellungsausmaß des pädagogischen Personals laut Dienstvertrag oder dem Ausmaß der Bereitstellung (§ 25a Abs 1);
2. Förderung der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit für Leitungen („Leitungsstunden“ )
3. Förderung des Personals zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 54b Finanzierung von Einrichtungen des Landes
…des Landes § 54b Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.…
§ 53a Förderkomponenten
…Förderkomponenten § 53a Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten: 1. Förderung der Betreuungszeiten pro Organisationsform; dafür sind die folgenden Parameter maßgeblich: a…
Rückverweise