(1) Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten:
1. Förderung der Betreuungszeiten pro Organisationsform; dafür sind die folgenden Parameter maßgeblich:
a) die wöchentliche Rahmenöffnungszeit der Organisationsform und die Anzahl der betriebenen Gruppen dieser Organisationsform;
b) das wöchentliche Betreuungsausmaß der angemeldeten Kinder laut Betreuungsvereinbarung in den einzelnen Gruppen;
c) durchschnittlichen Anzahl der Kinder, die zum Stichtag (§ 53d Abs 1) in den Gruppen angemeldet sind;
d) Anstellungsausmaß des pädagogischen Personals laut Dienstvertrag;
2. Förderung der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit für Leitungen („Leitungsstunden“, § 32 Abs 5 und 6)
3. Förderung des Personals zur Betreuung von Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung.
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