(1) Die in den §§ 28 und 28a angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 7, zu belegen durch:
1. Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen,
2. Zeugnisse staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
3. Zeugnisse von österreichischen Universitäten oder Hochschulen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 1) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn
1. eine Berufsausbildung und -qualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als solche gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannt und eine allfällige Eignungsprüfung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 BQ-AnerG bei der Salzburger Landesregierung absolviert wurde, oder
2. Zeugnisse über Berufsausbildungen aus Drittstaaten schulbehördlich der österreichischen Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder inklusive Elementarpädagogik als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß § 28 Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 5 Z 2 erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren.
(4) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 2) in Horten wird auch erfüllt, wenn
1. eine Berufsausbildung und -qualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als solche durch die Landesregierung gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannt und die Eignungsprüfung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 BQ-AnerG bei der Salzburger Landesregierung absolviert wurde,
2. eine Lehramtsausbildung aus einem EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz durch die Bildungsdirektion gemäß Art 1 Abs 7 bis 9 der Anlage zum Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 als dem österreichischen Lehramt bzw der Lehramtsprüfung für Sonderschulen entsprechend anerkannt wurde, oder
3. ein Zeugnis über eine Berufsausbildung aus einem Drittstaat schulbehördlich als der österreichischen Diplomprüfung für Hortpädagogik, der Lehramtsprüfung oder der Lehramtsprüfung für Sonderschulen gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden ist.
Im Falle einer Berufsausbildung und -qualifikation gemäß Z 1 kann die Landesregierung anstelle der Eignungsprüfung oder ergänzend das Absolvieren der Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 vorschreiben.
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Hortgruppen gemäß § 28 Abs 2 können in Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 6 Z 2 erfüllen.
(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn
1. eines der im Abs 3 Z 1 oder 2 angeführten Anstellungserfordernisse erfüllt ist, oder
2. ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG einem absolvierten Bachelorstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften, Elementarpädagogik oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweist.
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn
1. eines der im Abs 4 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anstellungserfordernisse erfüllt ist, oder
2. ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium, einem absolvierten Bachelorstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften, Elementarpädagogik oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweist.
(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 und 2 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 oder 2 oder § 28a Abs 1 oder Abs 2 erlauben.
(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 zu absolvieren. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Person diese Frist verlängern. Nach Ablauf der Frist kann bis zum tatsächlichen Abschluss der Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 nur ein Einsatz als Zusatzkraft erfolgen.
(9) Pädagogisches Personal mit ausländischem Abschluss muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse gemäß § 30 aufweisen.
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