§ 36 § 36
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
1. einer Genehmigung der Landesregierung zur Ausübung der Betreuung und
2. einer Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen, in denen die Betreuung stattfindet, durch die Landesregierung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden