Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
1. einer Genehmigung der Landesregierung zur Ausübung der Betreuung und
2. einer Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen, in denen die Betreuung stattfindet, durch die Landesregierung.
§ 73 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 73 Übergangsbestimmungen
…3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger…
§ 44 Qualitätssicherung bei Tageseltern
…Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. (4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung ( § 36 Abs 1 ) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.…
§ 69 Strafbestimmungen
…nicht nachkommt; 4. ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet ( § 36 Abs 1 ); 5. zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist; 6…
§ 37c Verfahren
…nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 36 nicht mehr vorliegen oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen…
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