(1) Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn
1. diese persönlich geeignet ist (§ 37 Abs 1) und die Eignung des persönlichen Umfelds gegeben ist (§ 37 Abs 2);
2. diese fachlich geeignet ist (§ 38); und
3. die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.
Mit der Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist das Recht verbunden, in gemäß Abs 3 genehmigten Räumlichkeiten Kinder zu betreuen. Ein Wechsel zu anderen Räumlichkeiten ist der Landesregierung und der/den betroffene(n) Standortgemeinde(n) im Vorhinein zur Kenntnis zu bringen. Der Betrieb in den bis dahin verwendeten Räumlichkeiten gilt mit der Anzeige als ruhend gestellt.
(3) Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.
(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kinderbetreuung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Räumlichkeiten, insbesondere in Bezug auf deren Nutzungssicherheit und Hygiene, festzulegen.
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