§ 49 Höhe der Fördermittel — S. KBBG
(1) Nach Maßgabe der § 50 bis § 51a gebühren einem Tageseltern-Rechtsträger im Förderzeitraum 8,85 Euro pro Betreuungsstunde als Förderung.
(2) Der im Abs 1 festgelegte Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
§ 51 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 51 Vorläufige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. (2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen…
§ 81 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach §…
§ 48 Voraussetzungen
…ausgegangen werden, wenn 1. eine beschlussförmige Zusage der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg des Gemeinderates, zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt, oder 2. die/der Bürgermeister(in) im Einzelfall auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten die Tragung…
§ 51a Endgültige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…1) Die endgültige Berechnung der Höhe der für einen Förderzeitraum tatsächlich gebührenden Förderung und der Ausgleich allfälliger Differenzbeträge erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums. (2) Die Berechnung der tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung errechnet sich nach folgender…
Rückverweise