(1) Einem Tageseltern-Rechtsträger gebühren als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes je Kind und Monat:
Betrag | wöchentliches Betreuungsausmaß | |||
je Kind allgemein | je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung | |||
628,30 € (Ausgangsbetrag) | 905,10 € (Ausgangsbetrag) | 31 und mehr Stunden | ||
85 % des Ausgangsbetrags | 21 bis weniger als 31 Stunden | |||
70 % des Ausgangsbetrags | 11 bis weniger als 21 Stunden | |||
40 % des Ausgangsbetrags | unter 11 Stunden | |||
Die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Beträge vermindern sich ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit auf 80 %, wenn Tageseltern nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließen. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis zum Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs 1 können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Kostenbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(3) Die im Abs 1 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(4) Die sich rechnerisch aus Abs 1 ergebenden Beträge sind jeweils kaufmännisch auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
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