(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich. Der Rechtsträger ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Aufnahme eines angemeldeten Kindes verpflichtet.
(2) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
1. das Kind vorbehaltlich des § 19 Abs 6 und 7 die Alterskriterien nicht erfüllt;
2. die festgesetzte Kinderhöchstzahl oder die räumlichen Voraussetzungen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen;
3. die Aufnahme des Kindes den Bestimmungen des § 19 Abs 2 bis 9 über die Gruppenzusammensetzung widerspricht;
4. es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und keine erziehungsberechtigte Person betriebszugehörig ist; oder
5. für das Kind die Kostenübernahme des Fördermittelanteils durch seine Wohnsitzgemeinde nicht gesichert ist.
(3) Können nicht alle für den Besuch einer Kindergartengruppe oder einer alterserweiterten Gruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
1. besuchspflichtige Kinder (§ 22),
2. Kinder, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
3. Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)
● berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
● verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
4. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
5. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
6. andere, noch nicht schulpflichtige Kinder, wobei bei Kindergartengruppen älteren Kindern der Vorzug zu geben ist,
7. schulpflichtige, jedoch nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen,
8. volksschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder, wenn das Organisationskonzept (§ 8 Abs 3) die Aufnahme solcher Kinder vorsieht; die Aufnahme eines volksschulpflichtigen Kindes in eine Kindergartengruppe kann überdies jeweils nur für den Zeitraum eines Kinderbetreuungsjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Betreuung in einer anderen geeigneten Organisationsform oder in Form einer schulischen Tagesbetreuung nicht möglich ist.
(4) Können nicht alle für den Besuch einer Kleinkind-, Schulkind- oder Hortgruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
1. Kinder, die die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
2. Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)
● berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
● verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
3. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
4. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,
5. andere Kinder der Standortgemeinde.
(5) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 3 und 4 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insofern, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(7) Während des laufenden Kinderbetreuungsjahres kann ein Wechsel in eine institutionelle Einrichtung nur mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Person(en) vorgenommen werden.
(8) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, wenn
1. die erziehungsberechtigte(n) Person(en) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihren Pflichten gemäß § 24 Abs 1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommen;
2. für das Kind die Kostenübernahme des Fördermittelanteils durch seine Wohnsitzgemeinde nicht gesichert ist.
3. es sich um eine Kindergartengruppe eines privaten Rechtsträgers handelt, und die Gruppe aufgrund der fehlenden Deckung durch einen Bedarfsbescheid geschlossen werden muss;
4. es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und bei keiner erziehungsberechtigten Person die Dienstnehmereigenschaft (mehr) vorliegt; in diesem Fall darf der Ausschluss zum Ende des Kinderbetreuungsjahres erfolgen; oder
5. es sich um ein Kind handelt, das in einer gemeindeeigenen Einrichtung einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde betreut wird, die Standortgemeinde den Platz für gemeindeeigene Kinder braucht und die Wohnsitzgemeinde einen geeigneten Platz in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen kann; in diesem Fall darf der Ausschluss zum Ende des Kinderbetreuungsjahres erfolgen.
Beabsichtigt der Rechtsträger einen Ausschluss eines Kindes gemäß Z 1 bis 5, hat er die erziehungsberechtigte(n) Person(en) und die Aufsichtsbehörde ehestmöglich zu informieren und die Gründe darzulegen.
(9) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine psychologische Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer psychologischen Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer psychologischen Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(10) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.
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