§ 16 Aufnahme eines Kindes — S. KBBG
(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich.
(2) Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
1. besuchspflichtige Kinder (§ 22), sofern die Organisationsform diesen offensteht,
2. Kinder, deren erziehungsberechtigte Person(en)
a) berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder
b) verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,
3. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,
4. Kinder, welche bereits eine andere Organisationsform der institutionellen Einrichtung besuchen,
5. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen.
Diese Bestimmung gilt nicht für betriebliche institutionelle Einrichtungen.
(3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 2 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insoweit, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(5) Ein Kind, das in eine Organisationsform aufgenommen wurde, kann in dieser bis zum Ende desjenigen Kinderbetreuungsjahres verbleiben, in dem es die Altersgrenze für diese erreicht hat.
(6) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
1. das Kind die Alterskriterien nicht erfüllt;
2. die festgesetzte Kinderhöchstzahl oder die räumlichen Voraussetzungen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen;
3. die Aufnahme des Kindes den Bestimmungen über die Gruppenzusammensetzung widerspricht;
4. es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und keine erziehungsberechtigte Person betriebszugehörig ist; oder
5. für die Betreuung des Kindes als Gastkind (§ 57a Abs 1) eine Zusage nach § 57a Abs 3 nicht vorliegt.
(7) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.
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