§ 40 Einstellung der Betreuung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
S. KBBG
Gliederung
3. Abschnitt Betreuung durch Tageseltern
4. Unterabschnitt Ausübung der Betreuung von Tageskindern
§ 40 Einstellung der Betreuung
Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
§ 40 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 40 Einstellung der Betreuung
…§ 40 Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.…
Rückverweise