§ 40 Einstellung der Betreuung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 40 Einstellung der Betreuung — S. KBBG
Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
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