(1) Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung (Auflassung) hat tunlichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen und ist der Standortgemeinde und der Landesregierung ehestmöglich anzuzeigen.
(2) Ist die Einstellung vorübergehender Natur (Ruhendstellung), und übersteigt sie voraussichtlich oder tatsächlich einen Monat, so ist die Ruhendstellung ehestmöglich, die Wiederaufnahme ehestmöglich und jedenfalls im Vorhinein der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen. Erfolgen Wiederaufnahme und ihre Meldung nicht innerhalb von 5 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, gilt die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw die Betriebsräumlichkeit als aufgelassen.
(3) Nach Auflassung bedarf die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten einer neuerlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 1.
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