§ 29 Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte
In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date
(1) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(2) Zusatzkräfte sollen
1. eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
2. die Grundausbildung für Tageseltern (§ 38 Abs 1 Z 1 lit a)
absolviert haben oder absolvieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden