(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen:
1. eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
2. die Grundausbildung für Tageseltern (§ 38 Abs 1 Z 1 lit a) oder
3. die dreijährige Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik.
Diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Landesregierung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei Unterbrechung der Tätigkeit kann die Landesregierung eine weitere Fristerstreckung genehmigen.
(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.
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