S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
5. Unterabschnitt Personal
§ 29 Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte
(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen:
1. eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
2.die Grundausbildung für Tageseltern (§ 38 Abs 1 Z 1 lit a) oder
3. die dreijährige Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik.
Diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Landesregierung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei Unterbrechung der Tätigkeit kann die Landesregierung eine weitere Fristerstreckung genehmigen.
(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.
§ 29 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 29 Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte
…§ 29 (1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen: 1. eine vom Land Salzburg…
§ 25 Personaleinsatz - Leitung
…pädagogische Fachkraft, oder 2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 29 erfüllt und mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen. (5) Bei Einrichtungen von geringer Größe kann die Landesregierung im…
§ 25a Personaleinsatz – pädagogisches und sonderpädagogisches Personal, Sprachförderkräfte und Zusatzkräfte
…pädagogische Fachkraft, oder 2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 erfüllt und mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen, oder 3. bei Einrichtungen von geringer Größe und mit Genehmigung…
Rückverweise