§ 55 Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
(2) Förderungen werden nur für betriebene Gruppen im Ausmaß ihrer Bewilligungen gewährt.
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