§ 55 Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden
In Kraft seit 01. September 2019
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Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
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