(1) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
(2) Förderungen werden nur für betriebene Gruppen im Ausmaß ihrer Bewilligungen gewährt.
§ 55 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 55 4. Unterabschnitt
…Gemeinsame Bestimmungen für die Förderungen des Landes und der Gemeinden Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden § 55 (1) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung…
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