§ 37 Genehmigung der Betreuung von Tageskindern
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 37 Genehmigung der Betreuung von Tageskindern — S. KBBG
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
1. fachlich geeignet und
2. persönlich geeignet ist.
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