S. KBBG
Gliederung
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
1. fachlich geeignet und
2. persönlich geeignet ist.
§ 37 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 37 Voraussetzungen
…§ 37 Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese 1. fachlich geeignet und 2. persönlich geeignet ist.…
§ 38 Voraussetzungen
…§ 38 (1) Die Landesregierung hat auf Antrag von 1. natürlichen Personen, denen bereits eine Genehmigung gemäß § 37 ff erteilt wurde oder die eine solche beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abgesprochen wurde, die Tageskinder in ihrem eigenen Haushalt oder anderen…
§ 39 Mitteilungspflichten von Bewilligungsinhabern
…§ 39 (1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen: 1. die Aufnahme und Wiederaufnahme einer Betreuungstätigkeit, 2. die zusätzliche Aufnahme einer Betreuungstätigkeit…
§ 37c Verfahren
…Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden. (4) Sind die Voraussetzungen des § 37 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu…
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