(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist;
2. zuverlässig (§ 7) ist;
3. durch eine ärztliche Bestätigung nachweist, dass sie
● an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet oder kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und
● an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet; und
4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
● in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wird, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
● von der Tagesmutter oder dem Tagesvater und – sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt – auch von Personen, die mit dieser oder diesem im gemeinsamen Haushalt leben, oder von Haustieren die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohl ausgeht.
(2) Das persönliche Umfeld einer Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater geeignet, wenn die Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben,
1. zuverlässig sind (§ 7 Abs 1 Z 1 bis 5) und
2. sofern diese das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, durch eine ärztliche Bestätigung den Nachweis erbringen, dass sie an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung oder Sucht leiden. Dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die während der Betreuungszeit nie anwesend sind.
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