(1) Die Tageseltern haben bei der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung zu beantragen. Betriebe haben bei der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung zu beantragen.
(2) Der Antrag gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind und ob die Grundausbildung für Tageseltern abgeschlossen ist. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 1 Z 2 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater vorzulegen:
1. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder
2. einen Nachweis gemäß § 9 Abs 4, wenn es sich bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater um eine(n) Staatsangehörige(n) eines anderen Staates handelt, die oder der sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält.
Die Nachweise gemäß Z 1 und 2 dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(5) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 2 Z 1 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
1. Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und
2. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Genehmigung zu versagen.
(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid
1. zu untersagen oder
2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
Ist die Grundausbildung für Tageseltern nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken.
(8) Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter oder dem Tagesvater unverzüglich zu melden. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen, erlischt die Genehmigung.
(9) Die Landesregierung kann, insbesondere
1. bei der Verwendung von bestehenden Bauten zu Zwecken einer Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder
2. bei einer bloß vorübergehenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder
3. wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 überwiegt,
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen dennoch gesichert ist. Die Fälle der Z 2 und 3 sind jedenfalls zeitlich zu befristen.
(10) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) haben Tageseltern alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen (Abs 3) der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(11) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
(12) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.
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