(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
1. die Aufnahme und Wiederaufnahme einer Betreuungstätigkeit,
2. die zusätzliche Aufnahme einer Betreuungstätigkeit in genehmigten Räumlichkeiten an einem weiteren Standort; die Betreuung von Tageskindern an mehr als zwei Standorten ist unzulässig;
3. einen Wechsel der Betreuung zu anderen genehmigten Räumlichkeiten,
4. die Einstellung der Betreuungstätigkeit, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
5. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 maßgeblichen Umständen.
Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige von Umständen gemäß Z 1, 2 oder 3 die Betreuung von Tageskindern im Umfang der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. § 37c Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden. Im Fall der Z 5 hat die Landesregierung gemäß § 37c Abs 8 vorzugehen.
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
1. die Einstellung der Betreuungstätigkeit in den betreffenden Räumlichkeiten, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
2. eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 maßgeblichen Umständen, sowie
Im Fall der Z 2 hat die Landesregierung gemäß § 38b Abs 8 vorzugehen.
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
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