(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
1. Kindergartengruppen,
2. alterserweiterte Gruppen oder
3. Gruppen in öffentlichen oder privaten Praxiskindergärten.
(2a) Auf Antrag des oder der Erziehungsberechtigten können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung erfüllen, sofern sichergestellt ist, dass
1. die Bildungsaufgaben gemäß § 3 unter Verwendung des „Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“; herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010) sowie der im § 13 Abs 2 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden,
2. die Werteerziehung gewährleistet ist und
3. das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Der Antrag kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(2b) Kinder können die Besuchspflicht auch bei Tageseltern erfüllen, sofern nachgewiesen wird, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. Dies ist der Landesregierung schriftlich bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht anzuzeigen. Die Anzeige kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung durch geänderte Umstände bedingt ist und dies zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Der Anzeige ist anzuschließen:
1. ein Nachweis von einem Tageseltern-Rechtsträger, dass für das Kind ein Platz bei Tageseltern zur Verfügung steht, die im Zeitpunkt der Betreuung die Grundausbildung abgeschlossen haben, sowie
2. ein Sprachstandsnachweis.
Die Landesregierung kann innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen die Erfüllung der Besuchspflicht bei Tageseltern aus pädagogischen Gründen untersagen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
1. an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 schulfrei sind;
2. für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem die Einrichtung untergebracht ist oder in Katastrophenfällen an Tagen, die von der Landesregierung mit Verordnung als nicht besuchspflichtig festgelegt wurden;
3. an Tagen, an denen das Kind gemäß § 16 Abs 8 Z 1 vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.
(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
1. bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten;
2. im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses (zB Todesfall in der Familie, Naturkatastrophen);
3. bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Abs 3.
Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat/haben das pädagogische Personal der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind Kinder, welche die Volksschule vorzeitig besuchen, befreit. Die/der Erziehungsberechtigte(n) haben der Landesregierung rechtzeitig vor Beginn der Besuchspflicht die Zulassung zum vorzeitigen Besuch der Volksschule anzuzeigen.
(6) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 können auf begründeten Antrag des/der Erziehungsberechtigten befreit werden:
1. Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;
2. Kinder, denen auf Grund der Entfernung oder der schwierigen Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und dem Kindergarten oder der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungs-einrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zugleich die Wohnsitzgemeinde von der Antragstellung zu verständigen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden