(1) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.
(2) Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.
(3) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
(4) An schulfreien Tagen (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder während der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können alle oder einzelne einem Rechtsträger genehmigte Räumlichkeiten und/oder Freiflächen genutzt werden
1. von diesem Rechtsträger für andere Formen der Kinderbetreuung oder
2. von einem anderen Rechtsträger zu Zwecken der Kinderbetreuung, wenn der Rechtsträger, dem die Genehmigung erteilt wurde, einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat.
In jedem Fall muss eine vollständige Trennung der jeweiligen Betreuungsverhältnisse und Aufsichtsbereiche sichergestellt sein.
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