(1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat
1. die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter und ihrer Gesamtpersönlichkeit gemäß bestmöglich zu fördern,
2. für das Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer inklusiven Grundhaltung zu unterstützen und
3. den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(3) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.
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