§ 47b Informationspflichten der Rechtsträger
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:
1. die Höhe der Kostenbeiträge,
2. die Höhe der Förderung des Landes im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr für die besuchte Organisationsform,
3. die Anzahl der Gruppen der besuchten Organisationsform in der Einrichtung,
4. die Höhe der Förderung der Gemeinde im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr im Fall von privaten Rechtsträgern sowie
5. die Höhe des Elternbeitragsersatzes (§ 45a Abs 3) und des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46).
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