(1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 2 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(1a) Der Rechtsträger kann, ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform, die folgenden Zeiträume als tägliche Randzeiten festlegen:
| Wochenöffnungszeit je Organisationsform | Randzeit je Tag |
| von 31 Stunden bis 40 Stunden | 2 Stunden |
| von 41 Stunden bis 50 Stunden | 2,5 Stunden |
| von 51 Stunden bis 60 Stunden | 3,5 Stunden |
| ab 61 Stunden | 4 Stunden |
Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsformübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform mit der längsten Wochenöffnungszeit heranzuziehen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
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