S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
4. Unterabschnitt Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
§ 20 Öffnungszeiten, Randzeiten, betriebsfreie Zeiten
(1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 2 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(1a) Der Rechtsträger kann, ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform, die folgenden Zeiträume als tägliche Randzeiten festlegen:
| Wochenöffnungszeit je Organisationsform | Randzeit je Tag |
| von 31 Stunden bis 40 Stunden | 2 Stunden |
| von 41 Stunden bis 50 Stunden | 2,5 Stunden |
| von 51 Stunden bis 60 Stunden | 3,5 Stunden |
| ab 61 Stunden | 4 Stunden |
Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsformübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform mit der längsten Wochenöffnungszeit heranzuziehen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über die , LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
§ 20 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 20 Öffnungszeiten, Randzeiten, betriebsfreie Zeiten
…§ 20 (1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten ( § 8…
§ 8 Betriebskonzept
…Altersgrenzen für die Aufnahme und/oder der Entlassung eines Kindes in/aus eine(r) Gruppe der jeweiligen Organisationsform(en), 5. unter Wahrung der Mindestöffnungszeit ( § 20 Abs 2 ) die Rahmenöffnungszeiten einer jeden Organisationsform sowie 6. die betriebsfreien Zeiten einer jeden Organisationsform. (3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf…
§ 65a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
…erforderlich ist, den Bildungsauftrag ( § 13 ), die Aufnahme von Kindern ( § 16 ), die Gruppenbildung und -zusammensetzung ( § 19 ), die Öffnungszeiten ( § 20 ), die Besuchspflicht ( § 22 ), die Mitwirkungspflicht der Eltern ( § 24 ), den Personaleinsatz ( §§ 25 ff ) einschließlich der Anwesenheitspflicht bei gruppenarbeitsfreier Dienstzeit…
§ 25a Personaleinsatz – pädagogisches und sonderpädagogisches Personal, Sprachförderkräfte und Zusatzkräfte
…der Vertretung bis auf vier Monate erstreckt werden, sofern sich die Landesregierung nicht dagegen ausspricht. (5) Abweichend von Abs 3 können während der Randzeiten ( § 20 Abs 1a ) auch eingesetzt werden: 1. eine volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 29 erfüllt und eine Praxiszeit von mindestens drei Monaten aufweist…
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