(1) Der Rechtsträger hat Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
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