LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019§ 73

§ 73Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date

(1) Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß § 4 Z 3.

(2) Die erste Bedarfsplanung gemäß § 5 ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß § 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß § 13 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß § 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des § 14, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der §§ 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte § 14 Abs 4 anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß § 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß § 14 zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 13 Abs 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als genehmigtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter.

(5) Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden.

(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.

(7) Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß § 19 Abs 2 anzurechnen.

(8) Abweichend von § 19 Abs 8 können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 möglich.

(9) Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21.

(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig geführten heilpädagogischen Kindergartengruppen, die sich ausschließlich an Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.

(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß § 21 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß § 30 Abs 3.

(13) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß § 30 Abs 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst.

(14) Mit 1. Jänner 2020 treten außer Kraft:

1. der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 1997, Zl 2/01-213/4-1997, mit dem die vom Bundesdachverband Österreichischer Elterninitiativen angebotene „Ausbildung für Betreuungspersonen“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde;

2. der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1999, Zl 2/01-213/71-1999, mit dem die vom Verein „Wiener Vereinigung für Waldorfpädagogik und Waldorfschulen- Erwachsenenbildung“ angebotene „Ausbildung zur Waldorfkindergärtnerin“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993 als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde.

Vor dem 1. Jänner 2020 bereits begonnene Ausbildungen gemäß Z 1 oder 2 vermitteln nach deren Abschluss das Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3 für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen.

(15) § 17 Abs 1 lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt.

(16) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

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