(1) Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten, die vom Rechtsträger mit Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist gemeldet werden. Wird nach dem Stichtag, spätestens aber bis 31. März, zusätzliches pädagogischen Personal angestellt oder das Ausmaß der Anstellung von bestehendem pädagogischen Personal ausgeweitet, und dadurch der Personalstand einer Organisationsform einer Einrichtung um ein halbes Vollzeitäquivalent oder mehr erhöht, kann dies der Rechtsträger bis Ende März melden, damit dies bei der Förderberechnung berücksichtigt wird. In den Meldungen müssen sowohl der Abgang von pädagogischem Personal als auch die Verringerung des Ausmaßes von Anstellungen in dieser Organisationsform ausgewiesen und gegengerechnet sein. In den Meldungen dürfen nicht Erhöhungen des Personalstands in einer Organisationsform angeführt werden, die mit einer Minderung des Personalstands in anderen Organisationsformen einhergehen. Ist eine Meldung gemacht, kann die Meldung einer weiteren Erhöhung des Personalstandes nur dann erfolgen, wenn diese im Vergleich zur ersten Meldung mindestens ein weiteres halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Meldungen über die Anstellung von zusätzlichem sonderpädagogischem Personal auf Grund der Feststellung des Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 können bis Ende März auch dann berücksichtigt werden, wenn das Anstellungsausmaß laut Dienstvertrag weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Das gleiche gilt für Meldung von pädagogischem Personal für eingruppige Organisationsformen.
(2) Für Gruppen, die während des Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die durchschnittliche Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den Gruppen maßgebend. Diesfalls gebührt die Förderung, gleich wie im Falle der Einstellung oder Auflassung von Gruppen, nur im Verhältnis zu den Betriebsmonaten, in denen zumindest zwei Wochen lang Kinderbetreuung stattgefunden hat. Zuviel geleistete Förderungsbetrage sind zurückzuzahlen.
(3) Das Land gewährt für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 60% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergärten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage.
(4) Die Standortgemeinde gewährt, wenn es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 40% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergarten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage. Hat ausnahmsweise eine andere Gemeinde als die Standortgemeinde den Bedarfsbescheid für eine Gruppe erlassen (§ 5 Abs 10), so hat diese die Förderung zu gewähren.
(5) Über die Gewährung einer Förderung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Bescheid der Standortgemeinde und im Bedarfsfall denjenigen anderen Gemeinden, deren Kinder betreut werden, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Auszahlung der Förderung für ein Kinderbetreuungsjahr erfolgt in drei Teilbeträgen. Bis Ende Oktober wird ein Teilbetrag in der Höhe von einem Drittel des Förderbetrages des Vorjahres erstattet. Ein zweiter Teilbetrag in gleicher Höhe wird bis Ende Februar ausbezahlt. Bei Gruppenänderungen im Vergleich zum Vorjahr können die Teilbetrage entsprechend angepasst werden. Danach wird auf Basis der vom Rechtsträger gemeldeten Daten zum Stichtag 15. Oktober des Vorjahres der Förderbetrag für das laufende Kinderbetreuungsjahr berechnet und das Ergebnis mit der Auszahlung des dritten Teilbetrages, der bis Ende Juli zur Auszahlung gelangt, gegenverrechnet.
(7) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Förderbestimmungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
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