(1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2023 soweit sich aus Z 2 und 3 nicht anderes ergibt: Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 4, 5 Abs 10, 9 Abs 8, 16 Abs 2 und 8, 19 Abs 10 und 11, 28 Abs 2, 4 und 8, (§) 32, 42 Abs 1a und 3a, 45 Abs 1, (§) 46a, 47 Abs 2, (§) 48, 49, 50 Abs 3, (§§) 51 bis 54a, 56 Abs 2a und 4 sowie § 59 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;
2. mit 1. Jänner 2024:
a) § 26 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;
b) § 32 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für gruppenführende pädagogische Fachkräfte mit einem Beschäftigungsausmaß von 80% bis 100%;
3. rückwirkend mit 1. September 2022:
a) das Inhaltsverzeichnis in Bezug auf die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt, sowie die Überschrift des § 47a;
b) die Überschrift des 4.Abschnitts, 1. Unterabschnitt;
c) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;
d) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022; abweichend von § 46 Abs 4 hat die Auszahlung des Differenzbetrages für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 bis zum Ablauf des 31. März 2023 zu erfolgen; sowie
e) die §§ 47 Abs 1, 47a und 53c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022.
(2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden.
(3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde für eine Anzahl von Plätzen einer Einrichtung gelten als Bedarfsbescheide für die Gruppen dieser Einrichtung im Sinn des § 5 Abs 10. Bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen gelten als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Verfügt ein privater Rechtsträger über keinen Bedarfsbescheid seiner Standortgemeinde, sondern nur über Bedarfsbescheide anderer Gemeinden, so gilt der Bedarfsbescheid mit der höchsten Anzahl der Plätze als Bedarfsbescheid für die Gruppe gemäß § 5 Abs 10 und bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Bedarfsbescheide, die für Plätze in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen ausgestellt sind und am 31. August 2026 noch in Geltung sind, enden mit Ablauf des 31. August 2026.
(4) Gemeinden und private Rechtsträger können bis spätestens 30. September 2023 bei der Landesregierung Ausgleichszahlung beantragen. Einem solchen Antrag ist eine Berechnung der Förderungen nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 („Vergleichsrechnung“) anzuschließen. Der Vergleichsrechnung sind alle betriebenen Organisationsformen des Rechtsträgers zu Grunde zu legen. Der Rechtsträger hat diejenigen Daten, die der Vergleichsrechnung zu Grunde liegen und die nicht bereits zu statistischen Zwecken erhoben und abrufbar sind, der Landesregierung in digitaler Form zu übermitteln.
(5) Das Land hat der Gemeinde oder dem privaten Rechtsträger eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
1. die Vergleichsrechnung ergibt, dass der Gesamtbetrag der Förderung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 mindestens 5% unter der Gesamtsumme der Förderungen liegt, die dem Rechtsträger auf Grund der Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, gebührt hätten,
2. der Differenzbetrag nach Maßgabe des gemäß Z 1 errechneten und kaufmännisch auf 2 Dezimalstellen gerundeten Prozentsatzes 3.000 Euro übersteigt und
3. der Rechtsträger den gesetzlichen Vorgaben betreffend Personaleinsatz sowie § 57 entsprochen hat.
(6) Das Land hat mit Bescheid mitzuteilen:
1. der Gemeinde und dem privaten Rechtsträger: die Höhe der Ausgleichszahlung sowie
2. dem privaten Rechtsträger: den Prozentsatz, den diese Ausgleichszahlung vom Gesamtbetrag der Förderung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 ausmacht.
(7) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem eine Ausgleichszahlung gemäß Abs 4 und 5 gebührt, eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs 6 von dem Betrag zu leisten, der dem Rechtsträger von den Gemeinden für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 gebührt.
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