§ 35 Hospitieren, Praktizieren
In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungen zur Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach § 28 in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
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