(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
1. die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben,
a) bis zum Beginn der Schulpflicht oder,
b) bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985);
2. welche die Einrichtung unmittelbar nach der Besuchspflicht (§ 22) in den Hauptferien besuchen, sowie
3. für die gemäß § 2 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 der Beginn der Schulpflicht nach dem im Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag festgesetzt wird, bis zum Beginn der Schulpflicht.
(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:
Rechtsträger | Höhe des Elternbeitragsersatzes |
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger | 100 Euro |
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt | 180 Euro |
private (Tageseltern-)Rechtsträger | 180 Euro |
Für den Elternbeitragsersatz werden nur die Monate berücksichtigt, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird. Der Elternbeitragsersatz wird einer Einrichtung für die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Gruppen und für höchstens 22 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder pro Gruppe gewährt, für Kindergartengruppen im Fall der Überschreitung gemäß § 19 Abs 4 für höchstens 25 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder.
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