(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
1. die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben,
a) bis zum Beginn der Schulpflicht oder,
b)bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985);
2.welche die Einrichtung unmittelbar nach der Besuchspflicht (§ 22) in den Hauptferien besuchen, sowie
3.für die gemäß § 2 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 der Beginn der Schulpflicht nach dem im Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag festgesetzt wird, bis zum Beginn der Schulpflicht.
(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:
| Rechtsträger | Höhe des Elternbeitragsersatzes |
| öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger | 100 Euro |
| Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt | 180 Euro |
| private (Tageseltern-)Rechtsträger | 180 Euro |
Für den Elternbeitragsersatz werden nur die Monate berücksichtigt, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird. Der Elternbeitragsersatz wird einer Einrichtung für die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Gruppen und für höchstens 22 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder pro Gruppe gewährt, für Kindergartengruppen im Fall der Überschreitung gemäß § 19 Abs 4 für höchstens 25 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder.
§ 45b S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 45b Elternbeitrag
…§ 45b Für eine Betreuung von Kindern gemäß § 45a Abs 2 mehr als 20 Wochenstunden kann ein (Tageseltern-)Rechtsträger von der/den erziehungsberechtigten Person(en) pro Monat den dem Ausmaß der Betreuung…
§ 45a Elternbeitragsersatz
…§ 45a (1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs…
§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
…Praxishorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind; nicht jedoch hinsichtlich der §§ 22 und 45a sowie des § 62 , soweit es sich um Datenverarbeitungen der Landesregierung zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt; 2. der…
§ 47a Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und den finanziellen Zuschuss für Familien
…§ 47a (1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung…
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