(1) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung bei Tageseltern gilt:
1. Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten.
2. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht und für die Fördermittel gemäß § 49 Abs 5 gewährt werden können, zu berechnen. Förderung wird auch für Kinder gewährt, für die am Ende des Monats kein Betreuungsvertrag mehr besteht, die aber in diesem Monat mindestens drei Wochen betreut wurden. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.
(2) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
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