§ 51 Vorläufige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel — S. KBBG
(1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
(2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen Förderzeitraum gebührenden Förderung erfolgt zunächst vorläufig und in zwei Teilbeträgen für folgende Monate des Förderzeitraums:
a) Jänner bis einschließlich Juni (1. Teilbetrag) und
b) Juli bis einschließlich Dezember (2. Teilbetrag).
(3) Die Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b erfolgt nach folgender Formel:
Teilbetrag = (BSt x 4,33) x 6 x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BSt = die Summe der für jedes Kind in der Betreuungsvereinbarung mit der/dem/den Erziehungsberechtigten vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden zum Stichtag 1. Jänner (1. Teilbetrag) oder zum Stichtag 1. Juli (2. Teilbetrag).
(4) Zur Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b hat der Tageseltern-Rechtsträger der Landesregierung und der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag für jedes Kind bekanntzugeben:
a) Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse (Hauptwohnsitz) des Kindes und
b) die zum Stichtag vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden.
(5) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 48 Abs 1b hat der Tageseltern-Rechtsträger nach Aufforderung der Landesregierung oder der Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Anzahl der Beschäftigten nach § 48 Abs 1b mit Bescheid abzusprechen.
(6) Die Auszahlung des 1. Teilbetrages erfolgt bis Ende Februar des Förderzeitraums, die Auszahlung des 2. Teilbetrages erfolgt bis Ende August des Förderzeitraums. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit des Tageseltern-Rechtsträgers kann die Landesregierung bzw. die Gemeinde zur Minderung des Ausfallrisikos von diesen Zahlungsmodalitäten abweichen. Kann der Nachweis gemäß § 48 Abs 1b im Zuge der Ermittlung der Teilbeträge nicht erbracht werden, liegt dieser aber für ein späteres Kalendermonat im Förderzeitraum vor, erfolgt die Auszahlung für diesen Förderzeitraum frühestens mit der endgültigen Berechnung gemäß § 51a.
§ 51 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 51 Vorläufige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. (2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen…
§ 81 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach §…
§ 51a Endgültige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…der Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz) weitere Unterlagen vorzulegen, soweit diese für die Prüfung der Voraussetzungen des § 48 oder für die Durchführung der Berechnungen nach § 51 und § 51a erforderlich sind. (4) Die sich aus einem Vergleich der Summe der im Förderzeitraum geleisteten Teilbeträge (§ 51) mit der gemäß Abs 2 errechneten…
§ 48 Voraussetzungen
…2. Unterabschnitt Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern (1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde…
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