(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung bedarf einer Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person
1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist,
2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist, dem Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehörige(r) eines sonstigen Staates ist und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7)
und
4. ein Betriebskonzept (§ 8) sowie
5. ein Finanzkonzept zum Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung vorliegt. Umfasst eine institutionelle Einrichtung mehrere Organisationsformen (§ 4 Z 4), ist für jede Organisationsform ein eigenes Finanzkonzept zu erstellen.
(3) Die Genehmigung ist einer anderen als einer natürlichen Person als Rechtsträger der Einrichtung, ausgenommen öffentliche Rechtsträger, zu erteilen, wenn
1. der Rechtsträger seinen satzungsgemäßen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat,
2. jede zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt und
3. der Rechtsträger die in Abs 2 Z 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (§ 8) voraus.
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