§ 6 Genehmigungspflicht — S. KBBG
(1) Der Betrieb von Gruppen jeweils einer Organisationsform bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist dem Rechtsträger der Einrichtung für eine bestimmte Anzahl von Gruppen jeweils derselben Organisationsform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen
1. einem öffentlichen Rechtsträger, wenn
a) das Betriebskonzept (§ 8) erwarten lässt, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend geführt werden kann, und
b) der Behörde keine sonstigen Umstände bekannt sind, aufgrund derer ein ordnungsgemäßer Betrieb in Hinsicht auf eine gesetzeskonforme kontinuierliche Bildung und Betreuung von Kindern nicht erwartet werden kann;
2. einem privaten Rechtsträger, wenn
a) die persönlichen Voraussetzungen (§ 7) erfüllt sind,
b) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung gegeben sind,
c) das Betriebskonzept (§ 8) erwarten lässt, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend geführt werden kann, und
d) der Behörde keine sonstigen Umstände bekannt sind, aufgrund derer ein ordnungsgemäßer Betrieb in Hinsicht auf eine gesetzeskonforme kontinuierliche Bildung und Betreuung von Kindern nicht erwartet werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden