(1) Jede Änderung des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 3 Z 3 und Z 4 ist spätestens fünf Monate vor deren Umsetzung bei der Landesregierung zu beantragen, sofern sie nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6 oder 7 ist. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Jede anderweitige Änderung des Betriebskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ein beabsichtigter Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Wechsel spätestens vier Monate nach vollständigem Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Der Bescheid, mit dem einem Wechsel des Rechtsträgers die Genehmigung erteilt wird, ist der Standortgemeinde zu übermitteln. Änderungen der zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 6 Abs 3 Z 2) sind der Landesregierung zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben, hat die Landesregierung gemäß § 9 Abs 9 vorzugehen.
(3) Einem Antrag oder einer Anzeige gemäß Abs 1 und 2 sind alle zur Beurteilung der beantragten Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind dem Antrag oder der Anzeige jedenfalls die im § 9 Abs 3 angeführten Unterlagen anzuschließen.
(4) Die Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform kann immer nur mit Wirksamkeit ab dem Beginn eines Kinderbetreuungsjahres erfolgen.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 10 Nachträgliche Änderungen des Betriebs
…Nachträgliche Änderungen des Betriebs § 10 (1) Jede Änderung des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 3 Z 3 und Z 4 ist spätestens fünf Monate vor deren Umsetzung bei der Landesregierung…
§ 9 Genehmigung des Betriebs
…samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugter Personen (§ 6 Abs 3); 2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach…
§ 27 Persönliche Anstellungserfordernisse
…der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder…
§ 39 Genehmigung
…der Voraussetzung des § 37 Abs 1 Z 2 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater vorzulegen: 1. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder…
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