§ 10 Nachträgliche Änderungen des Rechtsträgers — S. KBBG
(1) Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf einer Genehmigung durch die Landesregierung; diese ist spätestens fünf Monate vor dem geplanten Wechsel vom neuen Rechtsträger zu beantragen. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 6 bis 9 mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat jeden gemäß dieser Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen Person nicht gegeben, hat die Landesregierung innerhalb von fünf Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen den Wechsel zu untersagen. Die dem Rechtsträger erteilte(n) Genehmigung(en) können bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für fünf Monate, gerechnet ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
(3) Abs 2 gilt im Fall eines Wechsels oder Ausscheidens des Betriebsleiters (§ 7 Abs 2 Z 2b) sinngemäß. Wird keine neue, an die Stelle der bisherigen Person tretende Person bekannt gegeben, hat die Landesregierung die Zuverlässigkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen (§ 7 Abs 2 Z 2a) zu prüfen und unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 vorzugehen.
(4) Einem Antrag gemäß Abs 1 oder einer Anzeige gemäß Abs 2 oder 3 sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
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