§ 10 Nachträgliche Änderungen des Rechtsträgers — S. KBBG
(1) Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf einer Genehmigung durch die Landesregierung; diese ist spätestens fünf Monate vor dem geplanten Wechsel vom neuen Rechtsträger zu beantragen. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 6 bis 9 mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat jeden gemäß dieser Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen Person nicht gegeben, hat die Landesregierung innerhalb von fünf Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen den Wechsel zu untersagen. Die dem Rechtsträger erteilte(n) Genehmigung(en) können bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für fünf Monate, gerechnet ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
(3) Abs 2 gilt im Fall eines Wechsels oder Ausscheidens des Betriebsleiters (§ 7 Abs 2 Z 2b) sinngemäß. Wird keine neue, an die Stelle der bisherigen Person tretende Person bekannt gegeben, hat die Landesregierung die Zuverlässigkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen (§ 7 Abs 2 Z 2a) zu prüfen und unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 vorzugehen.
(4) Einem Antrag gemäß Abs 1 oder einer Anzeige gemäß Abs 2 oder 3 sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
§ 9 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 9 Genehmigung des Betriebs
…4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen: 1. ein Identitätsnachweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers oder dessen vertretungsbefugter Personen; 2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach…
§ 27 Persönliche Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal und Sprachförderkräfte
…der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder…
§ 69 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß § 6 betreibt; 2. entgegen § 10, 10a oder 10b eine nachträgliche Änderung ohne eine dafür erforderliche Genehmigung vornimmt; 2a. trotz Untersagung Ausweichräumlichkeiten für die Betreuung von Kindern nutzt; 3. als erziehungsberechtigte…
§ 37c Verfahren
…erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber: 1. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Tagesmutter/des Tagesvaters (§ 37b Abs 1 Z 2) a) eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder b) einen Nachweis gemäß §…
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