§ 47d Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten — S. KBBG
(1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.
(2) Das Land Salzburg kann insbesondere
1. den Fachkräften, welche die Auszubildenden im Lehrgang „Frühe Kindheit“ im Praxisteil begleiten (Begleitpädagogen und -pädagoginnen) eine Vergütung nach Maßgabe des § 1 Abs 6 des Lehrbeauftragtengesetzes und in der sich jeweils aus § 1 Abs 7 und 8 des Lehrbeauftragtengesetzes ergebenden Höhe leisten;
2. nach Maßgabe besonderer Richtlinien ganz oder teilweise auf die Einhebung von Kostenbeiträgen oder Entgelten für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für (sonder-)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte in institutionellen Einrichtungen öffentlicher und privater Rechtsträger verzichten.
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