S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
4. Unterabschnitt Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
§ 23 Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten)
(1) Den Rechtsträgern obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(3) (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 9/2022).
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
§ 23 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 23 Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten)
…§ 23 (1) Den Rechtsträgern obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften…
§ 24 Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)
…pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.…
§ 41 Allgemeine pädagogische Aufgaben
…dem Schuleintritt“); herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010; sowie 6. sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente. (3) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.…
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