§ 4 Begriffsbestimmungen — S. KBBG
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine institutionelle Einrichtung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
2. Institutionelle Einrichtung: eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die grundsätzlich an einem Standort geführt wird, eine oder mehrere genehmigte Gruppen einer oder mehrerer Organisationsformen umfasst, und die eine regelmäßige vor- oder außerschulische Bildung und Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages bezweckt;
3. Kinder:
a) Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
b) Personen gemäß Z 16, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe (§ 19a), eine alterserweiterte Gruppe (§ 19b), eine Kindergartengruppe (§ 19c), eine Schulkindgruppe (§ 19d) und eine Hortgruppe (§ 19e);
5. Waldgruppe: eine Waldgruppe ist eine alterserweiterte Gruppe, bei der die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend in der Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt;
6. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025);
7. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025
9. Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine natürliche Person, die allein, regelmäßig und entgeltlich grundsätzlich tagsüber
a) im eigenen Haushalt oder in anderen ihr ausschließlich zur Verfügung stehenden grundsätzlich privaten, möglichst barrierefreien Räumlichkeiten Tageskinder oder
b) in den Räumlichkeiten eines Betriebs Kinder von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieses Betriebs (Betriebstageseltern) oder
c) in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Tageskinder
unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags betreut;
10. Tageskind: ein Kind, welches von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, zu der oder dem es nicht in einem Obsorge- oder Pflegeverhältnis, im Verhältnis der Wahlelternschaft oder in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad steht;
11. Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, welche für die Erfüllung der finanziellen, personellen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer institutionellen Einrichtung verantwortlich ist;
12. öffentlicher Rechtsträger:
a) (Anm: tritt mit 1.9.2026 in Kraft) ,
b) das Land Salzburg und
c) Gemeinden oder Gemeindeverbände;
13. private Rechtsträger: alle Rechtsträger, die nicht öffentliche Rechtsträger sind;
14. Tageseltern-Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehr als eine Person als Tageseltern beschäftigt, fachlich betreut und vermittelt;
15. betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine Einrichtung gemäß Z 2, deren Angebot sich an Kinder von in Unternehmen oder bei öffentlichen Rechtsträgern beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sowie an Kinder der Dienstgeberin oder des Dienstgebers richtet;
15a. Einrichtungen des Landes Salzburg:
a) das Landeszentrum für Hör- und Sehbildung (LZHS),
b) das Sozialpädagogische Zentrum des Landes Salzburg (SPZ) sowie
c) die betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen des Landes Salzburg;
16. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, Kinder mit IE-Bedarf: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 21) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde;
17. Pädagogisches Personal: die Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur Unterstützung der pädagogischen oder sonderpädagogischen Fachkräfte in ihren pädagogischen Aufgaben, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz erfüllen;
17a. Anstellungserfordernisse: in Bezug auf pädagogisches Personal von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowohl die Voraussetzungen für die Begründung eines Dienstverhältnisses als auch die Voraussetzungen für die pädagogische oder sonderpädagogische Tätigkeit (allenfalls in besonderen Funktionen, etwa Leitungsfunktionen); in Bezug auf sonstiges pädagogisches Personal nur die Voraussetzungen für die pädagogische oder sonderpädagogische Tätigkeit (allenfalls in besonderen Funktionen, etwa Leitungsfunktionen);
18. Kinderbetreuungsjahr: der Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. August des Folgejahres;
19. betriebsfreie Zeit: Tage, an denen die gesamte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Organisationsformen geschlossen sind;
20. Rahmenöffnungszeit: die Zeit, in denen eine Organisationsform den Erziehungsberechtigten zur Betreuung von Kindern regelmäßig offensteht.
§ 73 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 73 Übergangsbestimmungen
…Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden. (6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt…
§ 81 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…Ablauf des 31.12.2027 unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Tageseltern zu. (4) Die §§ 19a Abs 3, 22 Abs 3, 28 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 3, 42 Abs 4, 53b Abs 4, 69 Abs 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten mit dem…
§ 77 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 4, 5 Abs 10, 9 Abs 8, 16 Abs 2 und 8, 19 Abs 10 und 11, 28 Abs 2, 4 und 8, (§) 32, 42 Abs 1a und 3a, 45 Abs 1, (§) 46a, 47 Abs 2, (§) 48, 49, 50 Abs 3, (§§) 51…
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