Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine institutionelle Einrichtung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
2. Institutionelle Einrichtung: eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung und Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;
3. Kinder:
a) Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
b) Personen gemäß Z 16, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe, alterserweiterte Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;
5. Kleinkindgruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 3. Lebensjahr vollenden, richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden;
6. Alterserweiterte Gruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum vollendeten 14. Lebensjahr richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden;
7. Kindergartengruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich an Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht (Kindergartenalter) richtet; das Bildungs- und Betreuungsangebot einer Kindergartengruppe kann sich darüber hinaus auch an Kinder bis zur Vollendung des Schuljahres, in dem die 4. Schulstufe abgeschlossen wird (volksschulpflichtige Kinder), richten;
8. Schulkindgruppe, Hortgruppe: eine Organisationsform, in welcher ausschließlich schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulbetriebs betreut und beaufsichtigt werden;
9. Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine Person, die allein Tageskinder individuell, regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages
a) im eigenen Haushalt oder in anderen ihr ausschließlich zur Verfügung stehenden privaten, möglichst barrierefreien Räumlichkeiten oder
b) in den Räumlichkeiten eines Betriebes Kinder von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieses Betriebes (Betriebstageseltern)
unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags betreut;
10. Tageskind: ein Kind, welches von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, zu der oder dem es nicht in einem Obsorge- oder Pflegeverhältnis, im Verhältnis der Wahlelternschaft oder in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad steht;
11. Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer institutionellen Einrichtung trifft;
12. öffentlicher Rechtsträger: das Land Salzburg, Gemeinden oder Gemeindeverbände;
13. private Rechtsträger: alle Rechtsträger, die nicht öffentliche Rechtsträger sind;
14. Tageseltern-Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehr als eine Person als Tageseltern beschäftigt, fachlich betreut und vermittelt;
15. betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine Einrichtung gemäß Z 2, deren Angebot sich an Kinder von in Unternehmen oder bei öffentlichen Rechtsträgern beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sowie an Kinder der Dienstgeberin oder des Dienstgebers richtet;
16. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 21) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde;
17. Pädagogisches Personal: (sonder-)pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte in ihren pädagogischen Aufgaben, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz erfüllen;
18. Kinderbetreuungsjahr: der Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. August des Folgejahres;
19. betriebsfreie Zeit: Tage, an denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geschlossen ist;
20. Rahmenöffnungszeit: die Zeit, in denen eine Organisationsform den Erziehungsberechtigten zur Betreuung von Kindern regelmäßig offensteht.
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