S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
4. Unterabschnitt Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
§ 24 Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)
(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
1. die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten wahrzunehmen;
1a. grundlegende Verhaltensregeln einzuhalten; zu diesen gehören insbesondere ein respektvoller Umgang mit dem pädagogischen Personal und zwischen den Erziehungsberechtigten;
2. ihr Kind im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Einrichtung zu bringen, dort persönlich in die Obhut des pädagogischen Personals zu übergeben und von dieser rechtzeitig abzuholen bzw einen dazu Bevollmächtigten zu benennen;
3. dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind die Einrichtung entsprechend der festgesetzten Öffnungs- oder der vereinbarten Besuchszeiten besucht;
4.dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein besuchspflichtiges Kind (§ 22) seiner Besuchspflicht nachkommt und bei dessen Verhinderung umgehend die Leitung oder die gruppenführende pädagogische Fachkraft zu benachrichtigen;
5. die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten ihres bzw seines Kindes oder von mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und es im Krankheitsfall vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder oder des pädagogischen Personals der Einrichtung mehr besteht; und
6. den vom Rechtsträger festgesetzten Kostenbeitrag für den Besuch der institutionellen Einrichtung regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Änderung der Öffnungszeiten oder der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren. Der Elternbeirat hat anlässlich der Wahl Regeln für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden sowie der Stellvertreter zu treffen.
(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 23 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 23 Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten)
…Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt. (2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in…
§ 24 Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)
…§ 24 (1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und 1. die in der Betreuungsvereinbarung…
§ 16a Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung
…widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, 1. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes seinen/ihren Pflichten gemäß § 24 Abs 1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommt/nachkommen; 2. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihrer/seiner Mitteilungspflicht…
§ 65a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
… 16 ), die Gruppenbildung und -zusammensetzung ( § 19 ), die Öffnungszeiten ( § 20 ), die Besuchspflicht ( § 22 ), die Mitwirkungspflicht der Eltern ( § 24 ), den Personaleinsatz ( §§ 25 ff ) einschließlich der Anwesenheitspflicht bei gruppenarbeitsfreier Dienstzeit sowie die Anstellungserfordernisse ( §§ 28 ff ); 2. soweit durch diese…
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