(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
1. die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten wahrzunehmen;
2. ihr Kind im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Einrichtung zu bringen, dort persönlich in die Obhut des pädagogischen Personals zu übergeben und von dieser rechtzeitig abzuholen bzw einen dazu Bevollmächtigten zu benennen;
3. dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind die Einrichtung entsprechend der festgesetzten Öffnungs- oder der vereinbarten Besuchszeiten besucht;
4. dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein besuchspflichtiges Kind (§ 22) seiner Besuchspflicht nachkommt und bei dessen Verhinderung umgehend die Leitung oder die gruppenführende pädagogische Fachkraft zu benachrichtigen;
5. die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten ihres bzw seines Kindes oder von mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und es im Krankheitsfall vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder oder des pädagogischen Personals der Einrichtung mehr besteht; und
6. den vom Rechtsträger festgesetzten Kostenbeitrag für den Besuch der institutionellen Einrichtung regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren.
(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
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