§ 47c Valorisierung des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, mit Wirksamkeit für das folgende Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das laufende Kinderbetreuungsjahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
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