(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;
2. der Leitfaden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;
3. das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;
4. der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;
5. sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente.
(3) Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
(4) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.
(5) Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.
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