§ 53 Förderung durch Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Die Gemeinden haben
1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen zu gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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