(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder anderen Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, im Einklang mit diesen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen
1. soweit es zur Umsetzung dieser Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Kinderbetreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 13), die Aufnahme von Kindern (§ 16), die Gruppenbildung und -zusammensetzung (§ 19), die Öffnungszeiten (§ 20), die Besuchspflicht (§ 22), die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 24), den Personaleinsatz (§§ 25 ff) einschließlich der Anwesenheitspflicht bei gruppenarbeitsfreier Dienstzeit sowie die Anstellungserfordernisse (§§ 28 ff);
2. soweit durch diese Maßnahmen eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Genehmigung von Einrichtungen, die fristgerechte Erstellung oder Überarbeitung der pädagogischen Konzeption oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 9 Abs 1 und 6, § 39 Abs 6), die Fristen für die Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption (§14) und die Sprachstandsfeststellung (§ 15); sowie
3. die Bestimmungen zu Ausschluss und Minderung der Förderung (§ 56) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Förderungen; sowie
4. Sonderförderungen.
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung zuständigen Referats kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
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