§ 38 Voraussetzungen — S. KBBG
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag von
1. natürlichen Personen, denen bereits eine Genehmigung gemäß § 37 ff erteilt wurde oder die eine solche beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abgesprochen wurde, die Tageskinder in ihrem eigenen Haushalt oder anderen Räumlichkeiten als den eines Betriebs oder einer Gemeinde betreuen wollen,
2. Betrieben, in deren Räumlichkeiten Kinder von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieses Betriebs als Tageskinder betreut werden sollen, oder
3. Gemeinden, in deren Räumlichkeiten Tageskinder betreut werden sollen
die Genehmigung zur Nutzung dieser Räumlichkeiten und von allenfalls mitgenutzten Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern nach Maßgabe des Abs 2 zu erteilen.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 setzt voraus, dass
1. im Fall einer Betreuung im eigenen Haushalt der Antragstellerin oder des Antragstellers das Betreuungsumfeld dazu geeignet ist,
2. die Räumlichkeiten
a) in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin/des Antragstellers stehen, und
b) diese, soweit es sich nicht um Räumlichkeiten des eigenen Haushalts der Antragstellerin/des Antragstellers handelt, während der Betreuungszeiten ausschließlich zu Zwecken der Betreuung von Tageskindern genutzt werden, und
3. die Räumlichkeiten und allenfalls mitbenutzte Freiflächen so beschaffen und ausgestaltet sind, dass in räumlicher und hygienischer Hinsicht eine sichere Kinderbetreuung gewährleistet ist.
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