(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
1. a) eine Grundausbildung als Tageseltern bei einer Einrichtung absolviert hat, die
● gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion VI – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder
● ein Gütesiegel für das Curriculum für die Ausbildung von Tageseltern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie, Jugend und Integration erhalten hat;
oder
b) die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 7 oder Z 8 oder Abs 3 oder Abs 6 erfüllt;
2. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorweist (§ 28 Abs 7 Z 1).
(2) Bei der Betreuung von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung ist eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) erforderlich. Erfüllt die Tagesmutter oder der Tagesvater die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 6, so kann die Zusatzausbildung entfallen.
(3) Die Grundausbildung gemäß Abs 1 Z 1 lit a ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb des ersten Jahres ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.(
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