§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes — S. KBBG
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;
2. der Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes;
3. der Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu ermöglichen, durch den Ausbau und die Förderung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten, ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen in gemeindeeigenen, gemeindeübergreifenden und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
4. der Erhaltung und qualitätsvollen Weiterentwicklung der vielfältigen Kinderbildungs- und -betreuungsangebote.
(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
1. Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
2. der Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen;
3. Schüler- und Lehrlingsheime;
4. die Betreuung von Gruppen von Kindern, die in Eigenverantwortung der erziehungsberechtigten Person(en) oder im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit geführt werden;
5. Einrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten, wie zum Beispiel Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen und ausschließliche Ferienbetreuungsprojekte; und
6. die Einrichtungen zur Kinderbetreuung der gemeinnützigen Vereine „San Helios“ sowie „Paracelsus-Schule Salzburg, nicht jedoch hinsichtlich § 62, soweit es sich um Datenverarbeitungen zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt.