(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;
2. der Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes;
3. der Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu ermöglichen, durch den Ausbau und die Förderung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten, ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen in gemeindeeigenen, gemeindeübergreifenden und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
4. der Erhaltung und qualitätsvollen Weiterentwicklung der vielfältigen Kinderbildungs- und -betreuungsangebote.
(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
1. Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind; nicht jedoch hinsichtlich der §§ 22 und 45a sowie des § 62, soweit es sich um Datenverarbeitungen der Landesregierung zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt;
2. der Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen;
3. Schüler- und Lehrlingsheime;
5. Betreuungsformen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten, wie zum Beispiel Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen, Mittagsgruppen für Schulkinder bis längstens 14:00 Uhr und ausschließliche Ferienbetreuungsprojekte; und
6. die Einrichtungen zur Kinderbetreuung der gemeinnützigen Vereine „San Helios“, „Paracelsus-Schule Salzburg“ und „Guter Nachbar – Insel Haus der Jugend Salzburg“, nicht jedoch hinsichtlich § 62, soweit es sich um Datenverarbeitungen zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
…Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 (1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner…
§ 59a Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
…Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018) zu nehmen und, wenn Zweifel bestehen, dass die Ziele dieses Gesetzes (§ 1) oder die Aufgaben von Kinderbildungs…
§ 65 Verordnungsermächtigung
…§ 65 Die Landesregierung kann, soweit es ● zur Durchführung der im § 1 festgelegten Grundsätze, ● zu Erreichung der im § 2 Abs 1 genannten Ziele, ● zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3), ● zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung…
§ 45a Elternbeitragsersatz
…§ 45a (1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“). (2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von…
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