§ 35a Externe Dienstleistungen
In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.
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