S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
7. Unterabschnitt Beiziehen von Dritten
§ 35a Externe Dienstleistungen
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.
§ 35a S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 35a Externe Dienstleistungen
…§ 35a (1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und…
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