(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ihre Aufgaben diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Bescheinigungen und sonstigen Anordnungen entsprechend wahrnehmen. Die pädagogische Aufsicht erstreckt sich im Besonderen auf:
1. den Einsatz des pädagogischen Personals;
2. die Tätigkeit des pädagogischen Personals in pädagogisch-didaktischer und methodischer Hinsicht sowie die Tätigkeit der (Betriebs-)Tageseltern;
3. das Ausmaß der qualitativen Fortbildung des pädagogischen Personals und
4. das Raumkonzept (Nutzung), die Ausstattung und Einrichtung in der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt,
● zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Betreuungspersonen und Tageseltern,
● zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen, die mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben,
● zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, sowie
● zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers nach außen befugten Person
die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
1. Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;
2. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und
3. Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 39 Abs 9 vorzugehen.
(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:
1. die betreuten bzw zu betreuenden Kinder
2. die (Tageseltern-)Rechtsträger, sofern es sich um natürliche Personen handelt, sowie die zur Vertretung nach außen befugten Personen von Rechtsträgern, die juristische Personen sind, und
3. Tageseltern und deren Haushaltsangehörige.
(3) Die Organe der Landesregierung sind im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht berechtigt, regelmäßige sowie alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Unter Beachtung der betrieblichen Abläufe in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Organe der Landesregierung im Besonderen berechtigt
1. alle offenkundig dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienenden Betriebsmittel wie Grundstücke, Räumlichkeiten, sonstige Einrichtungen oder Fahrzeuge zu betreten;
2. alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bescheinigungen und interne Aufzeichnungen (Anwesenheitslisten, Förderungsabrechnungen etc) Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften, Kopien oder Fotografien anzufertigen;
4. erforderlichenfalls Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;
5. Bildaufnahmen von den Räumlichkeiten anzufertigen.
(4) Die Organe gemäß Abs 1 haben
1. jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Einrichtung oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß den §§ 62 und 63 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.
(5) Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen mitzuwirken und insbesondere den mit der Aufsicht betrauten Organen zu ermöglichen:
1. die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 3;
2. eine Beobachtung der Betriebsabläufe und
3. Gespräche mit Kindern, Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen.
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