(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat heterogen und vor allem unter Bedachtnahme auf das Alter, das Geschlecht und den Entwicklungsstand der Kinder und der Diversität nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.
(2) Soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gruppengröße die folgenden, auf die jeweilige Organisationsform bezogenen empfohlenen Eröffnungszahlen und die jedenfalls einzuhaltenden Höchstzahlen:
Organisationsform | empfohlene Eröffnungszahl | Höchstzahl |
Kleinkindgruppe | 6 | 8 |
alterserweiterte Gruppe | 8 | 16 |
Kindergartengruppe | 8 | 22 |
Schulkindgruppe | 8 | 11 |
Hortgruppe | 8 | 25 |
Die Höchstzahlen sind in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zu bestimmen. Besuchen schulpflichtige Kinder eine Kindergartengruppe nur ab Mittag, sind sie für die Höchstzahl am Vormittag nicht zu zählen.
(3) Bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen gemäß Abs 2 werden doppelt gezählt:
1. Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: in alterserweiterten Gruppen und in Kindergartengruppen;
2. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) nach Maßgabe der psychologischen Stellungnahme gemäß § 21 Abs 2 Z 1.
Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zu deren Förderung zusätzlich eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist, vier nicht übersteigen.
(4) In Kindergartengruppen ist eine Überschreitung der gemäß Abs 2 festgelegten Höchstzahl auf bis zu 25 Kinder zulässig, wenn
1. der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen des bestehenden Raumangebotes nicht anders gedeckt werden kann und
2. zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft für die Gruppe eine zusätzliche pädagogische Fach- oder Zusatzkraft eingesetzt wird.
(5) Die Höchstzahlen nach Abs 2, 3 und 4 können, sofern nicht Kinder unter 3 Jahren oder Kinder gemäß Abs 3 Z 2 betreut werden, vorübergehend um ein Kind überschritten werden, wenn dies aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist.
(6) In Kleinkindgruppen sowie in alterserweiterten Gruppen können Kinder im 1. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(7) In Kindergartengruppen können in begründeten Ausnahmefällen, etwa wegen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der erziehungsberechtigten Person(en) oder der Pflege eines nahen Angehörigen durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en), ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn
1. trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können;
2. die räumlichen und personellen Voraussetzungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gegeben sind;
3. das Kindeswohl gewahrt ist und
4. keine andere Betreuungsform möglich ist.
Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auch jüngere Kinder betreut werden, sofern nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind. In allen Fällen sind Kinder unter drei Jahren und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen.
(8) In Kindergartengruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden volksschulpflichtigen Kinder sieben pro Einrichtung nicht übersteigen. In alterserweiterten Gruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder elf pro Gruppe nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und die Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018). In Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen dürfen schulreife schulpflichtige Kinder erst ab Mittag betreut werden.
(9) Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs 4 und 5 sowie die Aufnahme von Kindern gemäß Abs 7 und Abs 8 sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Kinder können in alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen, für die das Organisationskonzept keine besonderen Altersbeschränkungen vorsieht, bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres betreut werden, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden.
(11) Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung befinden und die Altersgrenze gemäß dem Organisationskonzept oder Abs 10 erreicht hätten, zweimal für jeweils ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
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