(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten.
(2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für ihre Organisationsform geltenden Bestimmungen entspricht.
(3) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen verschiedener Organisationsformen ist nur während der Randzeiten zulässig. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sechs nicht überschreiten, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind.
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