S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
4. Unterabschnitt Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen
§ 19 Bildung von Gruppen – Allgemeines
(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten.
(2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für ihre Organisationsform geltenden Bestimmungen entspricht.
(3) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen verschiedener Organisationsformen ist nur während der Randzeiten zulässig. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sechs nicht überschreiten, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind.
§ 19 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 19 Bildung von Gruppen – Allgemeines
…§ 19 (1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf…
§ 73 Übergangsbestimmungen
…Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter. (7) Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des…
§ 65a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen
…und zur Aufrechterhaltung der Kinderbetreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag ( § 13 ), die Aufnahme von Kindern ( § 16 ), die Gruppenbildung und -zusammensetzung ( § 19 ), die Öffnungszeiten ( § 20 ), die Besuchspflicht ( § 22 ), die Mitwirkungspflicht der Eltern ( § 24 ), den Personaleinsatz ( §§ 25 ff ) einschließlich…
Rückverweise