(1) Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Die Elemente der Bedarfsplanung sind:
1. die Bestandserhebung (Abs 3),
2. die Bedarfsermittlung (Abs 4 und 5),
3. die Bedarfsfeststellung (Abs 6 und 7) und
4. der Maßnahmenplan (Abs 8).
(3) Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen:
1. die bestehenden Organisationsformen, ihre Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen sowie das Betreuungsangebot durch Tageseltern;
2. das Betreuungsangebot in ganztägigen Schulformen;
3. Jahres- und Tagesöffnungszeiten der Betreuungsangebote gemäß Z 1 und 2 sowie
4. die zum Zeitpunkt der Bestandserhebung bereits absehbaren künftigen Entwicklungen, die Veränderungen bei den bestehenden Betreuungsangeboten erwarten lassen.
Die privaten Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuung anbieten sowie die in den Verwaltungsbezirken eingerichteten Eltern-Service-Stellen des Landes („Forum Familie“) haben an den Erhebungen gemäß Z 1 bis 4 auf Ersuchen der Gemeinde mitzuwirken.
(4) Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln:
1. Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
2. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
3. schulpflichtige Kinder.
(5) Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Ein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in einem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums ist für eine Altersgruppe in der Regel dann anzunehmen, wenn
1. die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde – ausgenommen die Stadt Salzburg – unter der relevanten Gruppennorm liegt. Die relevante Gruppennorm ist die ermittelte durchschnittliche Betreuungsquote aller Gemeinden derjenigen Gebietskategorie, der auch die betreffende Gemeinde gemäß Pkt 2.1.3 des mit Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 94/2003, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramms [2003] nach Maßgabe ihres Verstädterungsgrads zugeordnet ist, wobei bei der Gebietskategorie „verstädterte Gemeinden“ die durchschnittliche Betreuungsquote ohne Berücksichtigung der Stadt Salzburg gebildet wird. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Bedarf im Ausmaß der Differenz zwischen den vorhandenen Kinderbetreuungsplätzen und der relevanten Gruppennorm anzunehmen;
2. die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde zwar über der relevanten Gruppennorm liegt, verschiedene Umstände, wie die erwartbare Realisierung von Wohnbauprojekten oder eine verstärkte Aufnahme von Kindern aus Nachbargemeinden dennoch einen Betreuungsbedarf nahelegen;
3. die Betreuungsquote bei besuchspflichtigen Kindern, die nicht gemäß § 22 Abs 5 vom verpflichtenden Besuch einer Kindergartengruppe oder alterserweiterten Gruppe befreit sind, in einer Gemeinde nicht jeweils 100 % beträgt.
Die Annahmen gemäß Z 1, 2 oder 3 können sich auf Grund besonderer Betreuungstendenzen, der demographischen Struktur oder ihrer prognostizierten Entwicklung, anderen bekannten Entwicklungstendenzen oder des vorhersehbaren Eintritts von besonderen Umständen als unzutreffend erweisen.
(7) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.
(8) Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.
(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch die Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, können zur Bedarfsdeckung zusätzliche Hortgruppen oder für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres pro Schulstandort oder, wenn es in einer Gemeinde keinen Schulstandort gibt, pro Gemeinde eine Schulkindgruppe zusätzlich eingerichtet werden.
(10) Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf deren Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen. Der Bescheid hat bei Betreuung durch institutionelle Einrichtungen die Anzahl der Gruppen je Organisationsform, bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, zu enthalten. Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden. Im Fall von institutionellen Einrichtungen ist der Bedarfsbescheid von der Standortgemeinde zu erlassen; in Ausnahmefällen kann ein Bedarfsbescheid auch von anderen Gemeinden erlassen werden, wenn eine Einrichtung vorrangig den Bedarf einer solchen anderen Gemeinde deckt.
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