§ 54 Förderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Förderung in der Hohe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
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