S. KBBG
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
5. Teil Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten
§ 54 Sonderförderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg
(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
§ 54b S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 54b Finanzierung von Einrichtungen des Landes
…Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.…
§ 54 Sonderförderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg
…§ 54 (1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit…
Rückverweise