(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder eine von diesem beigezogene Einrichtung sind ermächtigt, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und Einsicht in die Abrechnungen über die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses (Art 17 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018) zu nehmen und, wenn Zweifel bestehen, dass die Ziele dieses Gesetzes (§ 1) oder die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 2 Abs 1) ordnungsgemäß erfüllt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
(2) Die Landesregierung, Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen gemäß Abs 1 mitzuwirken.
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