(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
3. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
4. Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
5. Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
6. Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
7. Universitätslehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS.
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften können zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 2 Z 1 bis 8 und Abs 3 Z 4 erfüllen. Personen mit Anstellungserfordernissen gemäß Abs 2 Z 4 bis 8 müssen zum Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit und hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindergartenkindern aufweisen sowie die Zusatzschulung gemäß Abs 6 ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren. Zudem können Studierende des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte einmalig für die Dauer des Abschlusssemesters eingesetzt werden.
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik und Hortpädagogik;
2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
3. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;
4. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;
5. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
6. Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
7. Bachelorabschluss für Primärstufe;
8. Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für die Volksschule;
9. Bachelorabschluss für die Sekundarstufe;
10. Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für die Sekundarstufe.
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften können unter den Voraussetzungen und Bedingungen des Abs 1 alle Personen eingesetzt werden, die (bei Mangel) in Kindergartengruppen eingesetzt werden können, sowie Personen gemäß Abs 5 Z 3.
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Zertifikat über den Abschluss des vom Land Salzburg veranstalteten Lehrgangs „Frühe Kindheit“;
2. eine der in Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Ausbildungen;
3. eine der in Abs 2 Z 4 bis 10 angeführten Ausbildungen, wobei diese Personen eine mindestens vierwöchige Praxis in der institutionellen Kinderbetreuung und hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern aufweisen müssen und – sofern sie nicht die Studienergänzung Elementarpädagogik an der Universität Salzburg absolviert haben –- ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit, die Zusatzschulung gemäß Abs 6 abzulegen haben;
4. Personen mit Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder der Psychologie sowie Diplomprüfung der Akademie für Sozialarbeit oder Diplomprüfung oder Bachelorprüfung der Fachhochschule Soziale Arbeit; diese müssen eine mindestens vierwöchige Praxis in der institutionellen Kinderbetreuung aufweisen und – sofern sie nicht die Studienergänzung Elementarpädagogik an der Universität Salzburg absolviert haben – ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß Abs 6 ablegen;
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden.
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. eine der im Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Ausbildungen;
2. eine der in Abs 2 Z 4 bis 10 und Abs 3 Z 4 angeführten Ausbildungen, wobei diese Personen eine mindestens vierwöchige Praxis in der institutionellen Kinderbetreuung und hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern in der relevanten Altersgruppe aufweisen müssen und – sofern sie nicht die Studienergänzung Elementarpädagogik an der Universität Salzburg absolviert haben – ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß Abs 6 abzulegen haben.
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften können Personen mit Zertifikat über den Abschluss des vom Land Salzburg veranstalteten Lehrgangs „Frühe Kindheit“ eingesetzt werden. Ferner können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden.
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. eine der im Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Ausbildungen;
2. eine der in Abs 2 Z 4 bis 10 und Abs 3 Z 4 angeführten Ausbildungen;
3. Ausbildungsabschluss als Freizeitpädagoge/-pädagogin oder als Akademische(r) Erzieher(in) für die Lernhilfe der Pädagogischen Hochschule, sofern die Person zum Hochschulzugang berechtigt ist.
(6) Das Land Salzburg hat eine Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen anzubieten:
| Thema | Stundenausmaß |
| Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse | 24 Stunden |
| Bildungs- und Arbeitsdokumentation | 16 Stunden |
| Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG | 6 Stunden |
| Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz | 4 Stunden |
Die Salzburger Landesregierung kann mit Verordnung andere Zusatzschulungen als geeignet anerkennen.
Fachkräfte, die die Zusatzschulung nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum absolvieren, können bis zum Abschluss der Zusatzschulung nur als Zusatzkraft eingesetzt werden.
(7) Weitere nicht in Abs 3 bis 6 angeführte Ausbildungen, die in Inhalt und Umfang einer Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen vergleichbar sind, können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(8) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte gemäß Abs 1 bis 5 zeitlich befristet eingesetzt werden können.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 28 Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte
…Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte § 28 (1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung…
§ 76 § 76
…Abs 2, 19 Abs 8 und 9, 22 Abs 1, 2a, 2b, 5 und 6, 25 Abs 5, 26 Abs 8, 28 Abs 3, 3a, 3b, 9 und 12, 30 Abs 1, 2 und 2a, 31, 36 Abs 2, 42 Abs 3a, 45…
§ 25a Personaleinsatz – pädagogisches und sonderpädagogisches Personal, Sprachförderkräfte und Zusatzkräfte
…erfüllt und eine Praxiszeit von mindestens drei Monaten aufweist, oder 2. eine Person, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für zumindest eine Organisationsform (§ 28) erfüllt.…
§ 27a Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung
…des Abs 2 bis 4: 1. die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für all diejenigen Organisationsformen, die in der Einrichtung betrieben werden (§ 28); die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen für pädagogische Fachkräfte für Hortgruppen wird auch durch die Erfüllung der fachlichen Abstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für Kindergar-tengruppen erbracht; 2. die…
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