(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
3. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
4. Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik und Hortpädagogik;
2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
3. Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
4. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;
5. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;
6. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
7. Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
8. Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik;
9. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2022).
Sofern keine Fachkraft zur Verfügung steht, können auch pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1 eingesetzt werden.
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist eine vierwöchige Praxiszeit im Zeitpunkt der Anstellung sowie die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. einer der im Abs 1 und 2 angeführten Ausbildungen;
2. Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Pädagogik/Erziehungswissenschaften;
3. Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Psychologie;
4. Diplomprüfung der Akademie für Sozialarbeit oder Diplomprüfung oder Bachelorprüfung der Fachhochschule Soziale Arbeit.
In den Fällen der Z 2 ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, und in den Fällen der Z 3 und 4 ist jedenfalls ehestmöglich ab der Aufnahme der Tätigkeit eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung als geeignet anerkannte Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen zu absolvieren:
Thema | Stundenausmaß | ||
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse | 24 Stunden | ||
Bildungs- und Arbeitsdokumentation | 16 Stunden | ||
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG | 6 Stunden | ||
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung- und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz | 4 Stunden | ||
Steht ein entsprechendes Angebot nicht zur Verfügung, kann die Landesregierung diese Frist auf insgesamt drei Jahre verlängern. Weitere nicht in der Z 1 bis 4 angeführte Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(3a) Personen mit dem Ausbildungsabschluss des von der Salzburger Landesregierung veranstalteten Lehrgangs „Frühe Kindheit“ können als Fachkraft in Kleinkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen eingesetzt werden.
(3b) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und einen Ausbildungsabschluss als Freizeitpädagoge der Pädagogischen Hochschule aufweisen, können als Fachkraft in Schulkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden.
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
2. Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
3. Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik;
4. Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 4 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
1. Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
2. Lehramtsprüfung für Sonderschulen;
3. Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
4. Diplomprüfung zum/zur Erzieher(in) für inklusive Pädagogik;
5. Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik mit Schwerpunkt inklusive Pädagogik (BED).
(6) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 4 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 5.
(7) Fachliche Anstellungsvoraussetzung für Personen, die, ohne Kindergartenpädagoginnen oder
-pädagogen zu sein, im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sind:
1. zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
● ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
● ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oder
● ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; und
2. eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
(8) Werden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren. (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte haben für ihre Tätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr können auch Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 als (sonder-)pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.
(9) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen (Abs 1) und Hortgruppen (Abs 2) können in Kindergartengruppen und Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren, sofern in Bescheiden gemäß Abs 3 letzter Unterabsatz nicht anderes festgelegt ist. Zudem können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden. Der Einsatz all dieser Personen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und kann bei mangelnden Voraussetzungen von der Landesregierung untersagt werden.
(10) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung in begründeten Ausnahmefällen pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3 an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte, unter den folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden („Assistenz der Integration“):
1. der Einsatz ist nur zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;
2. der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;
3. im Fall des Abs 2 Z 7 ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzung die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen und Nachweis einer mindestens vierwöchigen Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung;
4. in den Fällen des Abs 3 Z 2 ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, ehestmöglich ab der Aufnahme der Tätigkeit diese oder die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 2 zu absolvieren. In den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 ist ab der Aufnahme der Tätigkeit ehestmöglich die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 zu absolvieren.
(11) Auf die im Rahmen der Assistenz der Integration eingesetzten pädagogischen Fachkräfte finden für die Dauer ihres Einsatzes die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für sonderpädagogische Fachkräfte Anwendung.
(12) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte und/oder als Assistenz der Integration gemäß Abs 1 bis 10 zeitlich befristet eingesetzt werden können. In einer solchen Verordnung kann zudem festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen auch als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden