(1) Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:
1. bei Kindern im nicht schulpflichtigen Alter höchstens bis zu vier Kinder;
2. bei zum Teil auch älteren Kindern höchstens bis zu sechs Kinder, wenn diese nicht ganztägig betreut werden. Bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung darf die Zahl dieser Kinder jedenfalls zwei bei gleichzeitiger Betreuung nicht übersteigen.
Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.
(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.
(3) Eine von Abs 1 abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen Eignung (§ 37 Abs 1), der Eignung des persönlichen Umfelds (§ 37 Abs 2) und der fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.
(3a) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine darüber hinaus gehende Überschreitung zulassen.
(4) Die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes durch mehr als einen Tageselternteil ist unzulässig.
(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.
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