S. KBBG
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
5. Teil Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten
§ 53c Berechnung der Förderbemessungsgrundlage
(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungszeiten, gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten der pädagogischen und sonderpädagogischen Fachkräfte und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat oder bereitstellen hat lassen (§ 25a Abs 1).
(2) Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je Stunde („Stundengrundbetrag“) multipliziert. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(3) Betriebsfreie Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6) werden wie Betriebszeiten gefördert. Unterbricht der Rechtsträger die Anstellung des pädagogischen Personals in betriebsfreien Zeiten, hat der Rechtsträger dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung kann diesfalls die Förderung entsprechend mindern.
§ 54b S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 54b Finanzierung von Einrichtungen des Landes
…§ 54b Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.…
§ 53c Berechnung der Förderbemessungsgrundlage
…§ 53c (1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungszeiten, gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten der pädagogischen und sonderpädagogischen Fachkräfte und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen…
§ 78 § 78
…sind nur auf die Betreuung von Kindern ab dem 1. April 2023 anzuwenden. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2023: Die §§ 53c Abs 2 und § 53d Abs 1 . (2) Die (Tageseltern-)Rechtsträger haben die Tarife, mit denen die Kostenbeiträge für die Betreuung von…
§ 54a Gastkinderbeiträge
…die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren sind, 9%, bei Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 10%, und bei anderen Kindern 4 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche. Die Gemeinden können davon abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten. (3) Nehmen private…
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