(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungs- und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat.
(2) Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je Stunde („Stundengrundbetrag“) multipliziert. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(3) Betriebsfreie Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6) werden wie Betriebszeiten gefördert. Unterbricht der Rechtsträger die Anstellung des pädagogischen Personals in betriebsfreien Zeiten, hat der Rechtsträger dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung kann diesfalls die Förderung entsprechend mindern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden