(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Person,
2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Personen,
3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Personen und
4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Person.
In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Personen nach der Zahl der anwesenden Kinder, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in alterserweiterten Gruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Person,
2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Personen,
3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Personen und
4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Person.
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Waldgruppen ist in Zeiten, in denen fünf oder mehr Kinder angemeldet sind, ständig eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals einzusetzen.
(4) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft für jede Gruppe in Zeiten, in denen laut Betreuungsvereinbarung 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, mindestens eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn
1. für eine oder zwei Gruppen eine solche Person,
2. für drei oder vier Gruppen zwei solche Personen,
3. für fünf Gruppen drei solche Personen,
4. für je zwei weitere Gruppen je eine weitere solche Person,
zusätzlich eingesetzt werden.
In Zeiten, in denen laut Betreuungsvereinbarung 16 Kinder oder weniger angemeldet sind, kann der Einsatz einer solchen zusätzlichen Person entfallen. Bei der Ermittlung der Kinderzahlen sind Kinder unter 3 Jahren sowie Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
(5) Für den Einsatz von zusätzlichen Personen gemäß Abs 4 gilt:
1. Als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Abs 4 sind grundsätzlich, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen;
2. bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 2 Z 1 bis 8 erfüllen;
3. ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein;
4. werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) oder in den Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) jüngere Kinder gemäß § 19c Abs 6 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden; und
5. werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 4 bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 Z 4 bis 8 sein kann, einzusetzen.
Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels für einen beschränkten Zeitraum mit Verordnung abweichende Regelungen erlassen.
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