(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,
2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,
3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und
4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.
In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist in alterserweiterten Gruppen ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,
2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,
3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und
4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.
In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder unter drei Jahren, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft bei Gruppen ab 20 Kindern in Zeiten, in denen 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, eine zusätzliche Betreuungsperson pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn
● für ein oder zwei Gruppen eine Betreuungsperson
● für drei oder vier Gruppen zwei Betreuungspersonen
● für fünf Gruppen drei Betreuungspersonen
● für je zwei weitere Gruppen je eine weitere Betreuungsperson
zusätzlich eingesetzt werden.
Bei Einrichtungen mit einer einzigen Kindergartengruppe ist bereits bei einer Kinderzahl von 15 bis 19 angemeldeten Kindern eine Betreuungsperson für wenigstens die Hälfe der Gruppenöffnungszeit und ab 20 angemeldeten Kindern für die gesamte Gruppenöffnungszeit zusätzlich einzusetzen.
(4) Grundsätzlich sind als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Abs 3, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen. Bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 2 Z 3 oder 4 erfüllen. Ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein. Die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an pädagogische Fachkräften, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse der Einrichtung es erfordert) Ausnahmen gestatten.
(5) Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) oder in den Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) jüngere Kinder gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden.
(6) Werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 3 bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 Z 7 oder 8 sein kann, einzusetzen.
(7) Werden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung sowie die Art und Intensität des Bedarfes des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
(8) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten durch
1. eine andere pädagogische Fachkraft, oder
2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, die mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen. Legt der Rechtsträger der Landesregierung innerhalb dieser sechs Wochen besondere Gründe dar, die eine Verlängerung rechtfertigen, kann die Dauer der Vertretung bis auf vier Monate erstreckt werden, sofern sich die Landesregierung nicht dagegen ausspricht.
(9) Bei Verhinderung der Leitung der institutionellen Einrichtung wird diese vertreten durch
1. eine zur Vertretung bestimmte pädagogischen Fachkraft, oder
2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(10) Der Rechtsträger kann ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform die folgenden Zeiträume als Randzeiten festlegen, in denen abweichend von Abs 4 keine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden muss, sofern nicht mehr als sechs Kinder pro Gruppe gleichzeitig anwesend sind. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung sind zur Ermittlung dieser Höchstzahl doppelt zu zählen.
Wochenöffnungszeit | Randzeit je Tag | ||
von 31 bis 40 Stunden | 2 Stunden | ||
von 41 bis 50 Stunden | 2,5 Stunden | ||
von 51 bis 60 Stunden | 3,5 Stunden | ||
ab 61 Stunden | 4 Stunden | ||
In den Randzeiten dürfen nur volljährige, bereits gemäß § 29 Abs 2 ausgebildete pädagogischen Zusatzkräfte mit einer Praxiszeit von mindestens drei Monaten eingesetzt werden. Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform heranzuziehen, die am längsten geöffnet hat.
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