(1) Den folgenden Rechtsträgern institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind auf Antrag vom Land Fördermittel zu gewähren:
1. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt;
2. einem privaten Rechtsträger, wenn,
a) sofern es sich um eine Kindergarten- oder Hortgruppe handelt, diese ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes oder einer Betriebszugehörigkeit des oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich ist,
b) für den Betrieb der jeweiligen Organisationsform ein Bedarf besteht,
c) der Betrieb der Einrichtung nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt, und
d) der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,
1. wenn ein solcher gemäß den §§ 41 Abs 4 oder 63 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.
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