S. KBBG
Gliederung
(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
2. der Eltern- und Teamarbeit und
3. administrativen Aufgaben
zumindest die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
| Gruppe(n) | Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
| bis 16 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % |
| 4 Stunden |
| weniger als 80 % | 3 Stunden |
| nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 1 Stunde |
| ab 17 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 7 Stunden |
| weniger als 80 % | 5 Stunden |
| nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden |
| weniger als 80 % | 1 Stunde |
| je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung | (sonder-)pädagogische Fachkraft | 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden |
Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.
(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.
(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
| Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
| Sonderpädagogische Fachkraft | weniger als 60 % | 3 Stunden |
| 1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden 1 | ||
| 60 % bis weniger als 80 % | 5 Stunden | |
| 80 % bis 100 % | 6 Stunden | |
| Anmerkungen: 1erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat. | ||
(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
§ 57 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 57 Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger
…§ 57 Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn 1. die Einhaltung der §§ 32 und 32a gewährleistet ist, und 2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.…
§ 32 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit
…§ 32 (1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die…
§ 77 § 77
…§ 4, 5 Abs 10, 9 Abs 8, 16 Abs 2 und 8, 19 Abs 10 und 11, 28 Abs 2, 4 und 8 , (§) 32, 42 Abs 1a und 3a, 45 Abs 1 , (§) 46a, 47 Abs 2 , (§) 48, 49, 50 Abs 3 , (§§) 51 bis 54a, 56…
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