LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019§ 32

§ 32Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit

1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,

2. der Eltern- und Teamarbeit und

3. administrativen Aufgaben

zumindest die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

Gruppe(n) Art des Einsatzes Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 4 Stunden
weniger als 80 % 3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 7 Stunden
weniger als 80 % 5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 2 Stunden
weniger als 80 % 1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung (sonder-)pädagogische Fachkraft 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden

(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

Art des Einsatzes Beschäftigungsausmaß wöchentliche Gesamtstundenanzahl
gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 7 Stunden
weniger als 80 % 5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 2 Stunden
weniger als 80 % 1 Stunde
sonderpädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 6 Stunden
60 % bis weniger als 80 % 5 Stunden
weniger als 60 % 3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden 1
Anmerkungen: 1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine Fachkraft, so steht diese Vorbereitungszeit jeder Fachkraft anteilig zu; der Rechtsträger kann nach Maßgabe des § 32 Abs 3 jedoch eine davon abweichende Zuteilung vorsehen.

(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen

1. die im Abs 1 und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oder

2. ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.

(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.

(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu:

Anzahl der Gruppen Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit je Gruppe und Woche
bis einschließlich 3 2 Stunden
4 2,5 Stunden

Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen. Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.

(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:

Anzahl der Gruppen Ausmaß der Freistellung
5 50 % eine Vollzeitäquivalents
6 oder mehr 100 % eines Vollzeitäquivalents

(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.

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