§ 32 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit
§ 32 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit — S. KBBG
(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
2. der Eltern- und Teamarbeit und
3. administrativen Aufgaben
zumindest die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Gruppe(n) | Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 4 Stunden |
weniger als 80 % | 3 Stunden | ||
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 1 Stunde | ||
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 7 Stunden |
weniger als 80 % | 5 Stunden | ||
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden | |
weniger als 80 % | 1 Stunde | ||
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung | (sonder-)pädagogische Fachkraft | 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden | |
(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 7 Stunden |
weniger als 80 % | 5 Stunden | |
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden |
weniger als 80 % | 1 Stunde | |
sonderpädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 6 Stunden |
60 % bis weniger als 80 % | 5 Stunden | |
weniger als 60 % | 3 Stunden | |
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden 1 | ||
Anmerkungen: 1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine Fachkraft, so steht diese Vorbereitungszeit jeder Fachkraft anteilig zu; der Rechtsträger kann nach Maßgabe des § 32 Abs 3 jedoch eine davon abweichende Zuteilung vorsehen. | ||
(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen
1. die im Abs 1 und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oder
2. ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu:
Anzahl der Gruppen | Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit je Gruppe und Woche |
bis einschließlich 3 | 2 Stunden |
4 | 2,5 Stunden |
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen. Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.
(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:
Anzahl der Gruppen | Ausmaß der Freistellung |
5 | 50 % eine Vollzeitäquivalents |
6 oder mehr | 100 % eines Vollzeitäquivalents |
(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.