S. KBBG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 66 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 66 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…§ 66 Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.…
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