§ 48 Voraussetzungen — S. KBBG
(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, Fördermittel zu gewähren, wenn
1. nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt,
3. der Tageseltern-Rechtsträger
a) ausschließlich Tageseltern beschäftigt, welche die gemäß § 37 erforderliche Genehmigung besitzen,
b) die Tageseltern in angemessener Höhe, zumindest nach dem jeweils gültigen Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, entlohnt,
c) die Pflichten gemäß § 44 Abs 1 und 2 erfüllt,
d) die zu betreuenden Tageskinder vermittelt, wobei eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in das (familiäre) Umfeld der Tageseltern zu gewährleisten ist,
e) Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder abschließt,
f) mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat,
g) Kostenbeiträge gemäß § 45 festgelegt hat und den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 45b einhebt,
h) die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
4. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 31/2026).
(1a) Eine Förderung von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Salzburg haben, ist möglich, sofern das Land Salzburg ein entsprechendes Abkommen mit anderen Gebietskörperschaften trifft.
(1b) Einem Tageseltern-Rechtsträger steht eine Förderung nach diesem Unterabschnitt für den laufenden und folgenden Förderzeitraum nur dann zu, wenn er im laufenden Förderzeitraum zumindest einen Monat lang nachweislich 30 oder mehr Personen mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% als Tageseltern beschäftigt. Eine Auszahlung gemäß § 51 oder § 51a kann nicht erfolgen, solange der Nachweis der notwendigen Anzahl an Beschäftigten nicht erbracht wurde.
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor,
1. wenn ein solcher gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.
(2a) Es kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn
1. eine beschlussförmige Zusage der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg des Gemeinderates, zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt, oder
2. die/der Bürgermeister(in) im Einzelfall auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten die Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) zugesagt hat. Eine solche Zusage hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
a) für die Betreuung durch Tageseltern kein Bedarfsbescheid gemäß § 5 Abs 10 oder keine Zusage gemäß Z 1 vorliegt oder ein gemäß Z 1 festgelegtes Kontingent ausgeschöpft ist, und
b) der sich aus der Berufstätigkeit der/des Erziehungsberechtigten ergebende Betreuungsbedarf oder ein auf Grund einer Beeinträchtigung des Kindes bestehender besonderer Betreuungsbedarf nicht anderweitig durch die Gemeinde gedeckt werden kann.
Über Anträge gemäß Z 2 hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Verweigerung einer Zusage gemäß Z 2 hat jedenfalls in Bescheidform zu erfolgen. Über Berufungen und Beschwerden ist innerhalb von 3 Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2b) Zusagen gemäß Abs 2a Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 2a Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder des Betreuungsbedarfs gemäß Abs 2a Z 2 lit b erteilt werden.
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 78.000 Euro beträgt.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 31/2026).
§ 51 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 51 Vorläufige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. (2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen…
§ 81 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach §…
§ 51a Endgültige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…zu übermitteln: a) eine Auflistung aller aktiv beschäftigten Tageseltern unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer sowie dem durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsausmaß (Vollzeitäquivalent), b) sämtliche Bedarfsbescheide (§ 48 Abs 2) und/oder Zusagen der Wohnsitzgemeinden (§ 48 Abs 2a) und c) eine Bestätigung über den Abschluss der Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder…
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