(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt werden. Die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keines neuerlichen Antrags gemäß §§ 9 oder 10.
(2) Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf eines neuerlichen Antrags gemäß §§ 9 oder 10.
(3) Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprünglichen Gruppe als aufgelassen.
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