(1) Tageseltern-Rechtsträger haben
1. die Ausbildung von Tageseltern zu unterstützen, das zeitgerechte Absolvieren zu überprüfen und Praktikumsplätze bereit zu stellen, und
2. ein Kinderschutzkonzept zu erstellen, die Tageseltern regelmäßig darin zu schulen und dessen Anwendung durch die Tageseltern regelmäßig zu überprüfen.
(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.
(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Kinderbetreuungsjahr zu absolvieren. Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen ist der Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre aufzufrischen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden.
(4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung (§ 36 Abs 1) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.
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