§ 47a Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und den finanziellen Zuschuss für Familien — S. KBBG
(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:
1. die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie
2. die Anzahl der Monate, für die Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden.
Für besuchspflichtige Kinder (§ 22) und, sofern dies für die Förderung oder deren Überprüfung erforderlich ist, für andere Kinder, hat der (Tageseltern-)Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Gewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.
Änderungen während des Jahres in den für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstanden (zB An- und Abmeldungen) sind vom (Tageseltern-)Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der Auszahlung des 1. Teilbetrages des folgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder vorzuschreiben.
§ 47 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht
…besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von…
§ 78 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…Euro pro besuchspflichtigem Kind hat an den privaten (Tageseltern-) Rechtsträger bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten zu erfolgen. (4) Abweichend von § 47a erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge des Zuschusses für Familien für die Monate April bis August 2023 bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag…
§ 77 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
…des Differenzbetrages für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 bis zum Ablauf des 31. März 2023 zu erfolgen; sowie e) die §§ 47 Abs 1, 47a und 53c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022. (2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind…
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