(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:
1. die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie
2. die Anzahl der Monate, für die Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden.
Für besuchspflichtige Kinder (§ 22) und, sofern dies für die Förderung oder deren Überprüfung erforderlich ist, für andere Kinder, hat der (Tageseltern-)Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Gewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.
Änderungen während des Jahres in den für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstanden (zB An- und Abmeldungen) sind vom (Tageseltern-)Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der Auszahlung des 1. Teilbetrages des folgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder vorzuschreiben.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 78 § 78
…Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs 1; diese…
§ 47a Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und denfinanziellen Zuschuss für Familien
…4. Teil Gemeinsame Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und den finanziellen Zuschuss für Familien § 47a (1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut…
§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht
…spätestens zum 31. März jeden Jahres. (4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.…
§ 77 § 77
…100%; 3. rückwirkend mit 1. September 2022: a) das Inhaltsverzeichnis in Bezug auf die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt, sowie die Überschrift des § 47a; b) die Überschrift des 4.Abschnitts, 1. Unterabschnitt; c) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022; d) §…
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